Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen
OWL GmbH

 
§1 Allgemein
1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, sie werden ausdrücklich von uns schriftlich anerkannt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. 
 
2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten auch dann, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird. Sie gelten für Leistungen und Lieferungen jeglicher Art, die wir vom Vertragspartner beziehen. 
 
3. Änderungen unserer Einkaufsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb eines Monats seit Zugang der Bekanntgabe bei ihm schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird bei der Bekanntgabe besonders hingewiesen. 
 
§2 Bestellungen
1. Nur unsere schriftlichen Bestellungen haben Gültigkeit. Mündliche Abmachungen, die nicht schriftlich bestätigt werden, sind nichtig. Für die Schriftform genügt die dem § 126 b BGB entsprechende Textform (z.B. Telefax oder E-Mail). 
 
2. Unsere Bestellung kann der Lieferant innerhalb von 3 Werktagen annehmen. Bei später eingehenden Auftragsannahmen kommt der Vertrag zustande, wenn wir nicht innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach Zugang widersprechen. 
 
3. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellnummer und Projektnummer auf sämtlichen Dokumenten, insbesondere auf Auftragsannahmen, Rechnungen, Versandpapieren, Lieferscheinen, Prüfberichten, Nachweisen und Zeugnissen anzugeben. Für alle wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen (Verzögerung, Fehl- oder Rücksendung, etc.) ist der Lieferant verantwortlich. 
 
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. 

§3 Preise und Zahlungen
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Kosten für den in §4 Absatz 6 geregelten Versand mit ein. 
 
2. Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Fehlt es an einer individuellen Vereinbarung, so bezahlen wir den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt netto. 
 
3. Auslandsbestellungen werden grundsätzlich auf Eurobasis durchgeführt, wenn von uns nichts anderes vereinbart wird. 
 
4. Wir kommen nur in Verzug, auch bei kalendermäßiger Bestimmung der Zahlungstermine, wenn uns eine schriftliche Mahnung nach Fälligkeit zugeht.  
 
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Bei mangelhafter Lieferung haben wir zudem das Recht, die Vergütung in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zu verweigern. 
 
6. Sofern die Ware des Lieferanten Bestandteil eines Kundenauftrages ist, der der Preisprüfung öffentlicher Stellen unterliegt, garantiert der Lieferant, dass in der Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten angesetzte Preise und Entgelte den preislichen Vorschriften der öffentlichen Hand entsprechen. Der Lieferant stimmt einer Nachprüfung durch öffentliche Stellen zu.  
 
7. Der Lieferant kann seine Forderungen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtreten oder durch Dritte einziehen lassen. Wir können die Zustimmung bei begründetem Interesse verweigern. Die Regelung des §354a HGB bleibt unberührt. 
 
8. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen und Preisen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Mängelbeseitigung des Lieferanten und auf das Rügerecht keinen Einfluss. 
 
§4 Lieferungen
1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Soweit der Lieferant verpflichtet ist, Zeugnisse über den Ursprung oder technische Beschaffenheit zu liefern, sind auch diese mit der Ware zum vereinbarten Termin anzuliefern. Die Beibringung solcher Zeugnisse ist wesentlicher Bestandteil der Erfüllungspflicht des Lieferanten. Für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Lieferung bei der vereinbarten Lieferadresse maßgeblich. 
 
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. 
 
3. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pro vollendete Woche Verzug eine Vertragsstrafe von 2% des Werts der verzögerten Leistung, maximal jedoch insgesamt 10% des Bestellwertes, zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist. Der pauschale Schadenersatz ist auf einen etwaigen höheren konkreten Schaden anzurechnen.  
 
4. Die Geltendmachung eines weitergehenden verzugsbedingten Schadens, auf welchen die Vertragsstrafe angerechnet wird, bleibt ausdrücklich vorbehalten. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass wir als Vorserien- und Serienlieferant auf pünktliche Lieferungen in besonderer Weise angewiesen sind. Selbst das Fehlen eines geringfügigen Teiles oder eines notwendigen Zeugnisses kann Herstellungs- und Lieferverzögerungen von erheblichem Umfang begründen und somit zu Schäden führen, die den Bestellwert bei weitem überschreiten. 
 
5. Sofern die Lieferung vor dem vereinbarten Termin erfolgt, sind wir zur Annahme nicht verpflichtet. Im Falle der vorzeitigen Annahme bleibt der vereinbarte Liefertermin für die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs der Lieferanten maßgeblich. 
 
6. Die Lieferung hat, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, DDP Incoterms 2010, frei Haus, versichert und einschließlich Verpackung zu erfolgen. Erfüllungsort für die Leistung ist die von uns genannte Empfangsstelle, bei fehlender Benennung unser Geschäftssitz bzw. im Falle einer Bestellung durch eine Niederlassung der Sitz der jeweiligen Niederlassung. 
 
7. Sofern wir individualvertraglich das Transportrisiko übernommen haben, wünschen wir keine Eindeckung mit einer Transportversicherung und erklären uns zum Verbots- bzw. Verzichtskunden. Vom Lieferanten oder Spediteur berechnete Versicherungsbeiträge werden wir unberücksichtigt lassen. 
 
8. Wir sind berechtigt, dem Lieferanten das Verpackungsmaterial auf seine Kosten und sein Risiko zurückzugeben.  
 
9. Ist der Vertragspartner nach dem Inhalt des Vertrages berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, sind wir uns mit dem Vertragspartner bereits jetzt einig, dass wir aufschiebend bedingt mit der Leistung der Abschlagszahlung Eigentum an dem Gegenstand der Leistung erwerben. Ist der Vertragspartner noch im Besitz der Sache, wird er sie fortan unentgeltlich für uns verwahren. Jegliche Herausgabeansprüche gegen Dritte hinsichtlich des Gegenstandes der Leistungen werden hierdurch an uns abgetreten. Kaufmännische Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners bleiben von unserem Eigentumserwerb unberührt. Der Vertragspartner wird uns auf Anforderung nachweisen, dass Drittrechte an den von uns nach den vorstehenden zu übereignenden Sachen nicht bestehen, insbesondere keine Lieferanteneigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignung und zu Gunsten von Banken, Vermieterpfandrechte o. ä.. 
 
§5 Verweigerung der Annahme, Annahmeverzug
1. Wir sind berechtigt, die Abnahme der Ware zu verweigern im Fall höherer Gewalt, bei Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrungen, bei sonstigen Unruhen sowie bei behördlichen Anordnungen, sofern wir diese Hinderungsgründe nicht zu vertreten haben.  
 
2. Bestehen die Hinderungsgründe im Sinne der vorstehenden Ziffer für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Sind bereits Teillieferungen erbracht oder haben wir ein Interesse daran, die bereits erbrachten Teillieferungen zu behalten, so beschränken sich die Rücktrittsfolgen auf die noch nicht erbrachten Teilleistungen.  
 
§6 Beschaffenheit der Lieferung
1. Der Lieferant haftet für seine Lieferungen im gesetzlichen Umfang uneingeschränkt auf Gewährleistung. Die Gewährleistung umfasst insbesondere erstklassige Konstruktion und fachgerechte Ausführung aller Teile nach dem anerkannten neuesten Stand der Technik unter Beachtung der im Auftrag vereinbarten Qualitätsanforderungen und aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maschinenschutzgesetzes, des Produkthaftungsgesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften, Verordnungen, DIN-Bestimmungen, Richtlinien sowie EG-Richtlinien bzw. der daraus abgeleiteten nationalen Gesetze (insbesondere Produktsicherheitsgesetz). 
 
2. Sämtliche Waren haben dem letzten Stand der Sicherheitsvorschriften zu entsprechen und müssen bei Übergabe von den zuständigen Prüfstellen abgenommen und zur Verwendung für den beabsichtigten Verwendungszweck zugelassen sein. 
 
3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre ab Gefahrenübergang; längere gesetzliche Fristen bleiben unberührt. Die Verjährung ist ab unserer Mängelanzeige gehemmt und beginnt erst nach ausdrücklicher Ablehnung der Gewährleistung bzw. nach Beendigung der Mängelbeseitigung weiterzulaufen; bei fehlerhaften Teilen eines Gesamtproduktes ist die Hemmung auf das fehlerhafte Einzelteil beschränkt. Im Fall der Ersatzlieferung läuft die Gewährleistungsfrist ab Lieferung des Ersatzprodukts neu.  
 
4. Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes Qualitäts-ManagementSystem mindestens im Standard DIN EN ISO 9001 einzusetzen und sicherzustellen, dass die Ware unseren technischen Auftragsbedingungen entspricht. Der Lieferant verpflichtet sich, von den durchgeführten Prüfungen Aufzeichnungen darüber anzufertigen, wann, in welcher Weise und durch wen die Ware geprüft worden ist und welche Resultate die Qualitätstests ergeben haben. Sämtliche Prüf-, Mess- und Kontrollergebnisse sind 10 Jahre zu archivieren. 
 
5. Wir sind jederzeit berechtigt, in sämtliche Unterlagen betreffend Prüf-, Mess- und Kontrollergebnisse Einblick zu nehmen und Kopien hiervon anfertigen zu lassen. Soweit Behörden oder Abnehmer von uns zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in unseren Produktionsablauf und unsere Prüfunterlagen verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, uns oder der Behörde oder Abnehmern von uns in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und die dabei gebotene Unterstützung zu leisten. 
 
6. Der Lieferant verpflichtet sich, uns in folgenden Fällen automatisch Erstmusterprüfberichte für zeichnungsgebundene Teile zuzusenden: Vor der ersten Serienlieferung; vor der ersten Serienlieferung nach Produktänderung; vor der ersten Serienlieferung von einer neuen Fertigungsstätte, vor der ersten Serienlieferung nach Einsatz neuer Maschinen; bei geänderten Prozessen; bei Neuanlauf nach Reklamation oder nach einer 3-jährigen Fertigungspause. 
 
7. Soweit erforderlich, muss die Lieferung, je nach dem von uns gewählten Verkehrsweg, auch Nachweise für den Gefahrgutbeauftragten enthalten, wie die Güter einzustufen, zu verpacken, zu kennzeichnen und zu deklarieren sind. 
 
8. Sofern vereinbart, muss die Lieferung auch Zeugnisse über den Ursprung oder die technische Beschaffenheit der Ware enthalten  
 
9. Seine Vorlieferanten hat der Lieferant in gleicher Weise zu verpflichten.  
 
§7 Abnahme und Mängelansprüche
1. Ist eine vertragliche oder behördliche Abnahme vorgesehen, so trägt der Lieferant die ihm dadurch entstehenden Abnahmekosten. Er hat den Abnahmetermin rechtzeitig anzugeben.  
 
2. Wir sind verpflichtet, Lieferungen bei Eingang auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel, insbesondere Transportschäden, zu untersuchen. Zeigen sich dabei Mängel oder zeigen sich diese zu einem späteren Zeitpunkt, sind wir verpflichtet, den Mangel schriftlich gegenüber dem Lieferanten in einer Frist von 10 Werktagen nach Fertigstellung zu rügen. Weitergehende Pflichten einer Eingangskontrolle haben wir nicht.  
 
§8 Produkthaftung, Versicherungspflicht, Rücknahmeverpflichtung
1. Werden wir wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Gegenstandes aus Produkthaftung in Anspruch genommen, hat uns der Lieferant von der aus dem Fehler resultierenden Haftung auf erstes Anfordern freizustellen und sämtliche daraus resultierenden Kosten und Schäden zu ersetzen. Kosten für Maßnahmen, die zur Abwehr der Gefahr späterer Haftung erforderlich erscheinen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Das gilt entsprechend, wenn die Leistung des Lieferanten in einer Entwicklung oder sonstigen Dienstleistung besteht.  
 
2. In diesem Rahmen ist der Lieferant verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß § 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit der Anspruch nicht aus den §830, 840 BGB i.V.m. §426, 254 BGB folgt. Über Inhalte und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.  

3. Wir haben das Recht, Vergleiche mit Drittgeschädigten abzuschließen; die Ersatzpflicht des Lieferanten bleibt unberührt, solange die Vergleiche wirtschaftlich geboten und angemessen sind. 
 
4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personen/Sachschaden zu unterhalten. Wir weisen darauf hin, dass die gelieferten Teile auch in EnergieAnlagen und Endverbraucherprodukten integriert werden können, und empfehlen daher, eine ausreichende Haftpflichtversicherung für diesen Bereich abzuschließen. Die Ansprüche gegen die Versicherungen sind zur Sicherheit an uns abgetreten.  
 
5. Wir sind berechtigt, dem Lieferanten die Ware oder Bestandteile der Ware auf seine Kosten und auf sein Risiko zurück zu geben, wenn sie für die Erstellung eines Produktes verwendet werden, das wir aufgrund umweltrechtlicher Vorschriften von unserem Kunden zurücknehmen müssen. 
 
§9 Schutzrechte
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. 
 
2. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. 
 
3. Hinsichtlich des Abschlusses von Vergleichen mit Drittgeschädigten gilt §8 Absatz 3 entsprechend. 
 
4. Der Lieferant wird uns auf Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen oder lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den Gegenständen der Lieferung mitteilen. 
 
§10 Werkzeuge 
Haben wir dem Vertragspartner zur Herstellung der Ware / Erbringung von Leistungen Werkzeuge oder ähnliche Vorrichtungen beigestellt, bleiben diese unser Eigentum. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung und Verwahrung der Gegenstände und wird diese gegen Bruch, Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert versichern. Ansprüche gegen die Versicherung wegen dieser Sachen werden hiermit an uns abgetreten. Der Vertragspartner darf solche Werkzeuge Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich machen. Es ist dem Vertragspartner untersagt, mit diesen Werkzeugen für Dritte zu fertigen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtungen verspricht der Vertragspartner einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 €. Die Vertragsstrafe ist nicht verwirkt, wenn dem Vertragspartner kein Verschulden zur Last fällt. Weitergehende Schadenersatz und/oder Unterlassungsansprüche unsererseits bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf etwaige weiterreichende Schadenersatzansprüche angerechnet. 

§11 Eigentumsvorbehalt und Beistellungen
1. Ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen. 
 
2. Sofern wir Teile bei Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 
 
3. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht die gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt.  
 
4. Der Lieferant ist verpflichtet, uns spätestens am Ende der ersten Januarwoche eines jeden Jahres eine Aufstellung über die uns am 31. Dezember des Vorjahres gehörenden Beistellungen und Werkzeuge zu geben. 
 
§12 Haftung
1. Unsere Haftung aus jedem Rechtsgrund beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, z.B. Produkthaftung. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens, es sei denn, es liegt ein Schaden nach Satz 1 vor. Vertragswesentliche Pflichten im Sinne dieser Bestimmungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.  
 
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadenersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens. Der Lieferant ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. 
 
§13 Geheimhaltung
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit der Lieferant vorab den Nachweis erbringen kann, dass das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen bereits allgemein bekannt geworden ist. Erhaltene Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen dürfen Dritten gegenüber offengelegt werden, soweit dies für Fremdbearbeitungsprozesse erforderlich ist. In diesem Fall hat er uns jedoch zuvor Name und Anschrift des Dritten mitzuteilen. Außerdem ist der Dritte zu strikter Geheimhaltung zu verpflichten. Bei einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den Dritten hat uns der Lieferant sämtliche hieraus resultierenden Ansprüche abzutreten. 
 
§14 Abtretungsverbot Forderungen des Vertragspartners aus der Geschäftsbeziehung mit uns dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte abgetreten oder mit Rechten Dritter belastet werden. Stammt die Forderung des Vertragspartners aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft, findet § 354a HGB Anwendung. Abtretungen auf Grund vom Vertragspartner mit seinen Lieferanten vereinbarter und handelsüblicher verlängerter Eigentumsvorbehalte sind wirksam. Der Lieferant hat uns über derartige Abtretungen zu unterrichten. 
 
§15 Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnungsrecht
1. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht dem Vertragspartner bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Im Übrigen gilt für Zurückbehaltungsrechte: Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich unstreitiger, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche zu. Zurückbehaltungsrechte können nur in dem Umfang und in der Höhe geltend gemacht werden, die dem Wert des Gegenanspruchs entsprechen. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann. Die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät. 2. Gegen unsere Forderung kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. 
 
§16 Datenschutz
Der Lieferant wird gemäß §33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass seine Daten von uns gespeichert werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.  
 
§17 Gerichtsstand und Anwendbares
Recht 1. Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.  
 
2. Für die gesamten Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht, jedoch unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

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